Chefin? -Na klar!

14.06.2021

Gesetz für Frauen in Führungspositionen verabschiedet

„Erstmals haben wir verbindliche Vorgaben für mehr Frauen auch in Vorständen von Unternehmen und in großen Körperschaften, wie den Krankenkassen vereinbart. Neu ist weiter der Anspruch für weibliche Vorstandsmitglieder auf eine Auszeit für Mutterschutz. Mit ´Stay on Board` können Frauen wie Männer darüberhinaus, Elternzeit oder Pflege vereinbaren und anschließend das Amt wieder wahrnehmen. Wir wollen noch mehr Frauen an den Positionen in den Unternehmen, an denen die Entscheidungen fallen. Wir machen den Weg frei für den weiteren Aufstieg von Frauen und für eine andere Führungs- und Organisationskultur“, würdigt Annette Widmann-Mauz MdB, Vorsitzende der Frauen Union der CDU Deutschlands, das am Freitag im Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionengesetz).

Die Reform des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst war eine große Kraftanstrengung. Nach Jahren der Debatte und gesetzlicher Regelungen ist das Gesetz ein großer Erfolg!

Vorausdenkende Unternehmen haben längst erkannt, dass klare wirtschaftliche Gründe für mehr Frauen in Führungspositionen sprechen. Diversity, gemischte Teams sind ein Erfolgsrezept.

Hier die wichtigsten Regelungen des Zweiten Führungspositionengesetzes:

• In Vorständen von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen, die mehr als drei Mitglieder haben, muss künftig mindestens ein Mitglied eine Frau sein.

• Unternehmen müssen künftig begründen, wenn sie eine Zielgröße Null für den Vorstand und die beiden obersten Führungsebenen festlegen. Im Handelsbilanzrecht werden jeweils entsprechende Berichtspflichten eingeführt. Werden diese nicht eingehalten, erfolgen Sanktionen.

• Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt – unabhängig von Börsennotierung oder Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann. Für den Aufsichtsrat wird eine fixe Mindestquote von 30 Prozent Anwendung finden.

• In Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung – mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit – wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann eingeführt.

• Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes werden auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien ausgeweitet, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann. Das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Bundesverwaltung bis zum Jahr 2025 wird im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich festgeschrieben.

• „Stay on Board“: Weibliche Vorstandsmitglieder erhalten einen Anspruch auf Mutterschutz entsprechend den gesetzlichen Mutterschutzfristen. Weitere Auszeiten für Elternzeit, Pflege von Angehörigen und Krankheit von Frauen und Männern sind bis zu drei Monate möglich, wenn nicht wichtige unternehmerische Interessen dagegensprechen.