Frauen in Führungspositionen: Zielgröße Null ist inakzeptabel!

10.06.2020

Das Gesetz zu Frauen in Führungspositionen wirkt.

Die heutigen Zahlen der Bundesregierung belegen: Dort wo eine feste Quote bei neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten in Unternehmen gilt, wächst der Frauenanteil. Auch in den Vorständen dieser Unternehmen.

Dennoch muss der Koalitionsvertrag in Bezug auf das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst jetzt zügig umgesetzt werden.

„Es ist inakzeptabel, dass 78,2 Prozent der Unternehmen, die unter das Gesetz zu Frauen in Führungspositionen fallen, sich für die Vorstände entweder keine Zielgröße oder die Zielgröße Null setzen. Diese Entwicklung ist untragbar“, erklärt Annette Widmann-Mauz, Vorsitzende der Frauen Union der CDU Deutschlands anlässlich der jährlichen Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauen- und Männeranteils an Führungsebenen in der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, muss die Wirksamkeit des Gesetzes verbessert werden, indem die Nichteinhaltung der Meldepflicht für Zielvorgaben für Vorstände und Führungsebenen und die Begründungspflicht bei der Angabe Zielvorgabe Null entsprechend den Bestimmungen des § 335 Handelsgesetzbuch (HGB) sanktioniert wird.

„Die Covid 19-Krise offenbart, wie fragil die Gleichstellung von Frauen ist.  Von struktureller Gleichstellung sind wir noch entfernt. Jetzt darf es nicht zu Rückschritten kommen. Es ist eine Binsenweisheit, dass dort wo Männer und Frauen, wo Menschen verschiedenen Alters und Herkunft gut zusammenarbeiten, Unternehmen erfolgreicher sind. Die Geschlechterquote für Aufsichtsräte großer Unternehmen ist ein sinnvolles Instrument zur Frauenförderung. Sie ersetzt aber nicht den dringend erforderlichen Mentalitätswandel in den Unternehmen und der Bundesverwaltung. Gleichstellung ist eine Führungsaufgabe“, betont die Vorsitzende der Frauen Union.

Daher wollen wir eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst auf Unternehmen mit wesentlicher Bundesbeteiligung und Körperschaften des Öffentlichen Rechts auf Bundesebene.