Berlin, 31.10.2008
Das Kinderförderungsgesetz(KiföG) sieht vor, für jedes dritte Kind unter drei Jahren einen Betreuungsplatz bis 2013 bereit zuhalten. Es basiert auf einer seriösen finanziellen Grundlage. Mit insgesamt 4 Milliarden Euro beteiligt sich der Bund zu einem Drittel an den Ausbaukosten - die beiden anderen Drittel werden von den Ländern und den Kommunen gestellt.
Von Bundesseite wurden bereits Ende 2007 mit der Errichtung eines "Sondervermögens" 2,15 Milliarden Euro für Investitionen in Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren bereitgestellt. Über die Änderung des Finanzausgleichgesetzes erhalten die Länder vom Bund für die Jahre 2009 bis 2013 insgesamt 1,85 Milliarden Euro für Betriebskosten - auch das ist bisher einmalig, dass sich der Bund an den Betriebskosten beteiligt - und anschließend jährlich 770 Millionen Euro. Ist der Ausbau der Kinderbetreuung abgeschlossen, sieht der Gesetzentwurf ab 2013 einen Rechtsanspruch (§24) auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder ab dem 1. Lebensjahr vor. Für Eltern, die ihre Kinder nicht in Tageseinrichtungen betreuen lassen wollen oder können, ist ab 2013 eine finanzielle Förderung, z.B. ein Betreuungsgeld (§16) vorgesehen, um jungen Eltern echte Wahlfreiheit zu schaffen.
Wichtige Regelungen im Einzelnen:
- Das Gesetz sieht auch eine Förderung privat-gewerblicher Einrichtungsträger (§74a )vor, da absehbar ist, dass das erklärte Ausbauziel von 35 Prozent ohne die Beteiligung privat-gewerblicher Träger nicht umsetzbar ist. Die Union konnte dabei durchsetzen, dass den Ländern eine Gleichbehandlung aller Einrichtungsträger nicht zwingend vorgegeben wird. Im Gesetz wird lediglich klargestellt, dass die Länder alle Einrichtungsträger gleichbehandeln können, wenn diese die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Damit haben wir ein Signal für die Kommunen gesetzt. Es ist kein verbindlicher Hinweis, sondern ein Kompromiss, der die Gleichbehandlung gerade auch privat- gewerblicher ermöglicht. Im Begründungstext zum § 74 des SGB VIII haben wir diese Möglichkeit deshalb noch einmal ganz deutlich zum Ausdruck gebracht.
- Wesentliches Merkmal und Aushängeschild des Kinderförderungsgesetzes ist, dass insbesondere die Kindertagespflege und damit auch die Großtagespflege gestärkt werden kann( §23). Das Gesetz trägt dazu bei, dass das Berufsbild der Tagesmütter auf Dauer attraktiver wird. Für Eltern ist es wichtig, alternative, flexible und passgenaue Betreuungsangebote für ihr Kind zu haben. Die Tagesmütter leisten dabei einen wertvollen Beitrag. Mittelfristig soll die Kindertagespflege eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Eine entsprechend angemessene Entlohnung und eine Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und der Kindertagespflege an sich sind daher von großer Bedeutung.
- Mit dem KiföG wird auch das von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege" am 20. Mai 2008 in Wiesbaden vereinbarte Maßnahmenpaket umgesetzt. Mit diesen Maßnahmen sollen die sozialversicherungsrechtlichen Folgen, die sich aus der Einkommensteuerpflicht der Geldleistungen für Kinder in der öffentlich finanzierten Kindertagespflege ab 2009 ergeben, aufgefangen werden:
- Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung soll die im neuen Art.3a KiföG vorgesehene Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sicherstellen, dass die Betreuung von bis zu fünf Kindern durch eine Tagespflegeperson während der Ausbauphase bis Ende 2013 nicht als hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit angesehen wird. Hierdurch ist bei einem monatlichen Gesamtverdienst von momentan bis 355,- eine beitragsfreie Familienversicherung sichergestellt. Die monatlichen Beiträge berechnen sich anhand der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder von derzeit 828,33 (statt 1.863,75 bei hauptberuflich Selbständigen).
- Im Einkommensteuergesetz soll durch den neuen Art. 3b KiföG festgeschrieben werden, dass die den Tagespflegepersonen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstatteten Sozialversicherungsbeiträge steuerfrei bleiben.
4. Der Union ist es zu verdanken, dass die Möglichkeit, Großtagespflegestellen zu errichten, nicht aus dem Gesetz gefallen ist. Diese Möglichkeit der Kindertagespflege sollte auf jeden Fall umgesetzt werden können. Allerdings gehen wir auch hier nicht blauäugig ins Verfahren, sondern haben bewusst Klarstellungen benannt:
- So muss mindestens eine der Tagesmütter einer Großtagespflegestelle eine pädagogische Ausbildung haben und zweitens darf die zu betreuende Kinderzahl nicht größer sein als die einer vergleichbaren Gruppe einer Einrichtung. Damit beugen wir eventuellen "Billiglösungen" direkt vor.
Ingrid Fischbach MdB
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